Ockert GmbH

AGB

Stand: 14.02.13

Allgemeine Geschäftsbedingungen Edgar Ockert GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen sind grundsätzlicher Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Edgar Ockert GmbH an Unternehmer nach § 14 BGB, juristische Personen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

Sie gelten auch für Dienst- und Konstruktionsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Vertrages sind.

Geschäftsbedingungen des Bestellers, insbesondere Einkaufs- oder Bestellbedingungen gelten nicht, es sei denn, dass sie vom liefernden Unternehmer ausdrücklich anerkannt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluß

2.1 Die Angebote des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich.

Aufträge müssen zur Wirksamkeit schriftlich vom Besteller bestätigt sein. Geht eine schriftliche Bestellung trotz Aufforderung nicht ein, ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers maßgeblich.

2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sollten in schriftlicher

oder in elektronischer Form festgehalten werden.

3. Preise

3.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Unternehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Fracht, Porti und Versicherung.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Verbindliche Liefertermine oder –fristen müssen schriftlich vereinbart werden.

Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- und Planungsbeistellungen, soweit nicht anders vereinbart.

4.2 Wird die vom Unternehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Unternehmers oder seiner Lieferanten verzögert, berechtigt dies den Unternehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben, soweit nicht ein anzuerkennendes Interesse des Bestellers entgegensteht. Auf diese Leistungs- und Lieferzeitverlängerung kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Besteller über die vorgenannten Umstände der Lieferzeitverzögerung unverzüglich benachrichtigt. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Der Unternehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

4.4 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

5. Gewährleistung

5.1 Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Beschreibungen der vereinbarten Beschaffenheit. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als

Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

5.2 Sachmangelansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 12 Monaten.

Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

5.3 Der Besteller verpflichtet sich, bei der gelieferten Ware, stichrobenartige Mess- und Qualitätsuntersuchungen durchzuführen. Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.

Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr

geltend gemacht werden.

5.4 Ist der Auftrag für beide Vertragsteile ein kaufmännisches Geschäft gelten die Regelungen des § 377 HGB entsprechend.

5.5 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Unternehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nach zu erfüllen oder dem Besteller gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.

Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

5.6 Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.

5.7 Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung zusätzlich durch den Besteller zu überprüfen. Eine Haftung des Unternehmers für Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des Bestellers wird ausgeschlossen, soweit nicht dem Unternehmer Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

5.8 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche. Dies gilt nicht, wenn dem Unternehmer Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

5.9 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Unternehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln vorliegt.

6. Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Unternehmer geleistet und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

7. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Besteller vor Ausführung den Auftrag, so ist der Unternehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.

Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

9. Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Unternehmers.

10.2 Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt

zu unterrichten.

10.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in der Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.

Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab. Die Abtretung wird bereits hiermit angenommen.

10.4 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischen der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Besteller, erwirbt de Unternehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung.

10.5 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers insoweit auf Freigabe verpflichtet.

11. Gewerbliche Schutzrechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Unternehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor.

Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

12. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder üblich ist, gelten die dem Unternehmer im Zusammenhang mit Bestellung unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.

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